Übersicht rechtliche Rahmenbedingungen des Green Deals

Verpackungsverordnung PPWR (ab 2026)

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Verpackungsverordnung PPWR (ab 2026)

Die Verordnung legt Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen während ihres gesamten Lebenszyklus fest. Sie gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle unabhängig von Material oder Herkunft und ergänzt die bestehenden Rechtsvorschriften der EU zur Abfallbewirtschaftung. Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie möglichst wenig Schadstoffe enthalten, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Alle Verpackungen müssen recycelbar sein.

Mit der Verordnung wird ein ab 2030 gültiges System von Leistungsklassen (Recyclingfähigkeit) etabliert. Ab 2038 werden strengere Verpflichtungen eingeführt.

Die Verordnung regelt:

  • Kunststoffverpackungen: Mindestanteil an Rezyklat
  • Kompostierbare Verpackungen: Erfüllung von Normen für industrielle Kompostierung
  • Verbot von Verpackungen, die darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu erhöhen.
  • Kriterien für wiederverwendbare Verpackungen (Sicherheit, Hygiene, Recyclingfähigkeit, Wiederbefüllung)
  • Unter Einhaltung der Funktionalität muss die Verpackung so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen so gering wie möglich gehalten werden.

Ziele




Verpflichtungen
Hersteller
  • Verantwortung für gesamten Lebenszyklus der Verpackungen übernehmen
  • Deckung der notwendigen Kosten (Sammlung, Sortierung und Recycling)
  • Bietung von Anreizen für Ökodesign und Recyclingfähigkeit
  • Sicherstellung von finanzieller Transparenz und Rechenschaftspflicht
Mitgliedsstaaten
  • Schrittweise Verringerung der Verpackungsabfälle laut Zielvorgaben (2030, 2035 und 2040)
  • Sicherstellung einer angemessenen Infrastruktur für Verpackungsabfälle
  • Erreichung der Recyclingquote von 65% (2025) und 70% (bis 2030)
  • Einrichtung von Pfandsystemen (bis 2029)
Hersteller und Importeure
  • Durchführung von Konformitätsbewertungen
  • EU-Konformitätserklärung ausstellen (Hersteller)
  • Korrekturmaßnahmen bei Verdacht auf Nichteinhaltung ergreifen
Lieferanten
  • Verpflichtung, den Herstellern alle erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Vertreiber
  • Sich vergewissern, dass die Verpackungen den EU-Vorschriften entsprechen,
  • Prüfen, ob die Hersteller/Importeure ihren Verpflichtungen nachgekommen sind
Fulfillment-Dienstleister
  • Sicherstellen, dass Handhabungs-, Lager- und Versandprozesse die Einhaltung der Verpackungsvorschriften nicht beeinträchtigen.
Verpackungsabfallbewirtschafter
  • Jährliches Melden von Daten über Verpackungsabfälle an die Behörden.

Bekämpfung übermäßiger Verpackungen:

  • Leerraumanteil muss so gering wie möglich gehalten werden.
  • Leerraumanteil der Verpackungen für den elektronischen Handel darf 50% nicht überschreiten.
  • Verbot bestimmter Verpackungsformate (siehe Anhang V)
  • Beschränkungen für Einwegkunststoffverpackungen
  • Bis 2030: 40% der Transportverpackungen müssen wiederverwendbar sein
  • Bis 2030: 10% der Umverpackungen müssen wiederverwendbar sein
  • Mitgliedstaaten muss bis 2025 sicherstellen, dass der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen 40 Beutel pro Kopf nicht übersteigt.
Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026.

Ziele

Vermeidung von unnötigen Verpackungen
Förderung von Wiederverwendung, Wiederbefüllung und Recycling
Nationale Maßnahmen harmonisieren, um Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden
Zur Kreislaufwirtschaf und Klimaneutralität bis 2050 beitragen.

Weitere Informationen