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Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III)
Die Richtlinie für erneuerbare Energien hat das Ziel, die Ausbauziele für erneuerbare Energien zu erhöhen, sektorspezifische Unterziele festzulegen und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Die geltende Richtlinie legt das Unionsziel fest, bis 2030 auf EU-Ebene einen Anteil von 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch der Union zu erreichen. Als erneuerbare Energieträger werden Energieformen bezeichnet, die sich im Gegensatz zu fossilen Energieträgern (Kohle, Erdöl, Erdgas) verhältnismäßig schnell erneuern oder praktisch unerschöpflich zur Verfügung stehen. Dazu gehören:
- Sonnenenergie (Photovoltaik, Solarthermie)
- Wasserkraft
- Windkraft
- Geothermie und Umgebungswärme
- Bioenergie (feste Biomasse wie Holz, Biogas und flüssige Biomasse wie Biodiesel sowie der biogene Anteil von Abfällen)
- Meeresenergie
Umsetzungsplan:
Bis 21.05.2025
Mitgliedsstaaten müssen die meisten Vorgaben der Richtlinie umsetzen
Bis 2030
Der Anteil der erneuerbaren Energien in der EU ist auf mindestens 42,5% des (Brutto-) Endenergieverbrauchs zu erhöhen.
Bis zum 21.05.2025
Mitgliedsstaaten müssen den Bedarf an Gebieten erheben, die für Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien und damit zur zusammenhängenden Infrastruktur erforderlich sind.
Bis 21. Februar 2026
Mitgliedsstaaten müssen dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden im ausreichenden Ausmaß besonders geeignete Gebiete für den Ausbau von erneuerbaren Energien mit Plänen ausweisen.
Welche Bereiche sind betroffen:
- Verkehr
- Industrie
- Gebäude, Wärme- und Kälteversorgung
- Bioenergie
- Schnellere Projektgenehmigungsverfahren